§ 904 Notstand
Der Eigentümer
einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die
Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer
gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem
aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig
groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens
verlangen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen