Dienstag, 9. Juli 2013

Gesetzlosigkeit und Anarchie



§ 8 Bundesgemütszustandsgesetz (BGemüZustG)
 (1) Froh zu sein bedarf es
1. wenig, und
2. wer froh ist, ist ein König.

(2) Näheres kann durch Landesrecht bestimmt werden. 




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